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Einsatz in einer Frankfurter Wohnung mit einem Nachlassverwalter.
Einsatz in einer Frankfurter Wohnung
Eine Frankfurter Nachlasspflegerin muss in der Wohnung einer Verstorbenen 83-Jährigen Frau alle Wertgegenstände sichern. Aber Schmuck, Sparbücher, Bargeld und Wertpapiere sind wie so oft gut versteckt. Nur durch gezieltes Suchen kann die Nachlassverwalterin solche Werte vor der Entrümpelung retten. Beim aktuellen Einsatz findet sie Schmuck, Uhren und ein Sparbuch mit über 20.000 Euro Guthaben. Sorgfältig protokolliert sie die Gegenstände für das Nachlassgericht. Außerdem macht die Verwalterin Fotos von der Wohnung, damit sich Antiquariatshändler und Entrümpler ein Bild darüber machen können, was an Möbeln, Schmuck und Elektrogeräten noch verwertbar ist.
Erbensuche
Am Schreibtisch beginnt die eigentliche Arbeit: Im Stammbuch der Verstorbenen sucht die Nachlasspflegerin nach möglichen Erben der Verstorbenen. Allerdings mit wenig Erfolg. Gefunden hat sie zwar eine Schwester, doch die ist schon Jahre zuvor verstorben und weitere Erben gibt es nicht.
Wohnung auflösen
Nun muss die Nachlasspflegerin den Mietvertrag, Strom- und Telefonanschluss, Zeitungsabos, Daueraufträge und ähnliches kündigen. Für die Wohnungsräumung informiert sie einen Haushaltsauflöser, bzw. ein Entrümpelungsunternehmen. Zuletzt löst die Verwalterin die Bankkonten der Verstorbenen auf und schreibt einen Abschlussbericht für das Nachlassgericht.
In vielen Fällen erbt der Staat
Weil es oft keine Erben gibt, bekommt letztendlich der Staat das Geld. Das müsste nicht sein, hätte die Verstorbene trotz fehlender Verwandter ein Testament hinterlassen. Dann hätte sie selbst bestimmen können, wer ihr Vermögen - und mag es noch so klein sein - erbt. Sie hätte es beispielsweise einer Stiftung oder einem Verein spenden können.
Die Kosten für den Einsatz der Nachlasspflegerin werden aus dem Vermögen der Verstorbenen bezahlt. Reicht dies nicht aus, kommt das Amtsgericht dafür auf.
Bislang durften nur Anwälte und Notare den Nachlass Verstorbener verwalten und aufteilen. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs haben diesen Kreis jedoch erweitert (Az. I ZR 213/01 und Az. I ZR 182/02). Danach dürfen auch Bankmitarbeiter und Steuerberater als Nachlassverwalter tätig werden.
Artikel verfasst: 12.10.2009, 15:10 Uhr
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